AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weigl Metall GmbH

1 Allgemeine Bestimmungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, d.h. bei Folgeaufträgen, gelten diese Bedingungen
auch für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
werden.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackung wird – falls notwendig – gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen.

3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.3 Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.

3.4 Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen mindestens jedoch 20% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3.7 Sofern sich preisbestimmende Faktoren unvorhersehbar nach Vertragsabschluss ändern, insbesondere Kosten für Rohmaterial, Arbeit, Betriebsmittel o.ä., und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, ist die Weigl Metall GmbH berechtigt, die Preise nach vorheriger Information des Kunden angemessen zu erhöhen.

3.8 Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der in unseren Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.

3.9 Bei Zahlungsverzug kann die Weigl Metall GmbH nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

4. Lieferzeit

4.1 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung oder, soweit sie zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Weigl Metall GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5 Die Weigl Metall GmbH kann aus begründetem Anlass in zumutbarem Umfang Teilleistungen erbringen.

4.6 Bei Abrufaufträgen ist die Weigl Metall GmbH bei nicht erfolgter Abrufung bzw. Einteilung nach Fristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5. Aufträge auf Abruf

5.1 Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.

5.2 Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.

6. Gefahrübergang und Versand

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Kunden vereinbart.

6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den BesteIler über,und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

6.3 Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.

6.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.5 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert. Mangels besonderer Vereinbarung wählt die Weigl Metall GmbH das Transportmittel und den Transportweg.

6.6 Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind zulässig.

7. Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.

7.2 Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.

7.3 Für Mängel von Lieferungen und Leistungen zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.

7.4 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.

7.5 Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

7.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.

7.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.9 Ist die Mängelbeseitigung trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.10 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

8.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

9. Materialbeistellungen

9.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

9.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

9.3 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Besteller.

9.4 Erweisen sich beigestellte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

10. Produkthaftung

Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung bzw. Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er die Weigl Metall GmbH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die Weigl Metall GmbH die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Weigl Metall GmbH die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt die Weigl Metall GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen die Weigl Metall GmbH geltend machen mögen.

12. Werkzeuge

12.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.

12.2 Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Weigl Metall GmbH.

14. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

 

Weigl Metall GmbH
Ehekirchener Straße 20
86669 Klingsmoos

Stand: 11/2021